Sitzbezug BS100RA1U-1BL-1 von TPZ
Der UltraGrip Sitzbezug ist für die BMW S 1000 RR konzipiert und auf sportliches Fahren ausgerichtet. Hergestellt aus hochwertigem PVC für den maritimen Einsatz mit UV-Schutzbehandlung und verstärkten Nähten für dauerhaften Halt und Wetterschutz.
Design und Materialien
- Technische Materialien aus 100 % hochwertigem maritimen PVC, um wetterfest zu sein und die Lebensdauer des Sitzes zu verlängern
- UV-Schutzbehandlung, die die Farbintensität bewahrt und die Zersetzung durch Sonnenlicht minimiert
- Verstärkte Doppelnähte für höhere Widerstandsfähigkeit gegen mechanischen Verschleiß
- Hohe Beständigkeit gegen chemische Stoffe wie Benzin und Öle für eine vereinfachte Pflege
Komfort und Ergonomie
- UltraGrip-Oberfläche mit hoher Haftung, die das Verrutschen des Fahrers reduziert und die Position beim Beschleunigen stabilisiert
- Bessere Kontrolle beim Bremsen und in Kurven für erhöhten Fahrspaß im sportlichen Fahren
- Verbessert die Stabilität bei nassen Bedingungen für sichereres Fahren auf nassen Straßen
Passform und Schnitt
- Entwickelt für Standard-OEM-Sitze von 810/830/850 mm, um eine präzise Passform für das Zielmodell zu gewährleisten
- Nicht kompatibel mit der Sport M Sitzversion, bitte diese Einschränkung beachten, um eine korrekte Montage zu gewährleisten
Praktikabilität und Funktionen
- Geliefert mit einer detaillierten Installationsanleitung, die eine schrittweise Montage anleitet
- Handgefertigt für eine präzise Schnitt- und Verarbeitungsqualität für eine passgenaue Ausführung
Die Vorteile
- Personalisierbare Einsätze verfügbar in 1BL schwarz, 2RD rot, 3SL silber, 4HP hp-farben, um die Ästhetik an Ihr Motorrad anzupassen
- Verfügbar mit oder ohne Logo, um eine dezente oder auffälligere Optik zu wählen
- Variante 1BL schwarz und Typ ULTRAGRIP entsprechend der Produktreferenz zur Identifizierung der gewünschten Ausführung
Beispiele kompatibler Motorräder
- BMW S 1000 RR ORIGINAL 1000 cm3 (2026)
Die vollständige Liste der kompatiblen Motorräder finden Sie im untenstehenden Abschnitt